Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Emba-Protec GmbH & Co. KG

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Emba-Protec (nachstehend Unternehmerin genannt) und
ihren Vertragspartnern (nachstehend Kunde genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sie sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Lieferungen und Leistungen, die die Unternehmerin gegenüber ihrem Kunden erbringt. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen verpflichten die Unternehmerin nur, soweit sie sich diesbezüglich schriftlich einverstanden erklärt hat.
Kauf-Werkvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Unternehmerin stellt Schutzverpackungen im Speziellen sowie übliche Verpackungen im Allgemeinen her und vertreibt diese am Markt. Die in Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen u.ä. enthaltenen Angaben sind freibleibend und unverbindlich; sie sind keine garantierten Beschaffenheiten, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Die Unternehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Kundenspezifische Änderungen und Ergänzungen etwaiger Schutzverpackungen müssen schriftlich erfolgen.
Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Unternehmerin oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Bis dahin gelten die Angebote unverbindlich.
Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet. Sollte eine Leistung der Unternehmerin ernsthaft und endgültig verweigert werden, ist die Unternehmerin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin ist der Kunde verpflichtet, die Ware spätestens 4 Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
Sind Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat, zu liefern, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter durch die Herstellung und Lieferung nicht verletzt werden. Wird die Herstellung oder Lieferung durch Dritte unter Berufung auf ein diesem gehörenden Schutzrecht untersagt, wird die Herstellung und Lieferung eingestellt. Zur Überprüfung der Rechtslage ist die Unternehmerin nicht verpflichtet. Für diesen Fall werden sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Die aufgewendeten Kosten hat der Kunde zu ersetzen.
Muster sind Einzelanfertigungen. Sie können ebenso wie Skizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen und Probedrucke auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn nach einem Angebot der Unternehmerin ein Auftrag nicht zustande gekommen ist.
Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden aus der Verletzung und Geltendmachung o.g. Schutzrechte hat der Kunde auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

Das Urheberrecht an den von der Unternehmerin gefertigten Verpackungsmustern, Entwürfen, Filmen oder Konstruktionen einschließlich des Rechts der Vervielfältigung verbleibt ohne ausdrückliche schriftliche Freigabe bei der Unternehmerin. Bei Nichtzustandekommen des Auftrags oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind die Muster an die Unternehmerin zurückzugeben. Sie dürfen Dritten, insbesondere über die Geschäftsbeziehung hinaus, nicht zugänglich gemacht werden.
Liefert der Kunde Zubehör, dann ist er verpflichtet, sie frei unserem Werk und mit einem Zuschlag von 5-10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss bereitzustellen. Die Anlieferung hat rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und solchen Mengen zu erfolgen, dass eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Der Kunde ist verpflichtet, sofern die rechtzeitige und mengenmäßige Anlieferung unterbleibt, die entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Für diesen Fall behält sich die Unternehmerin vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren als dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk. Mehraufwand, der auf Versäumnisse des Kunden zurückzuführen ist, ist gesondert zu vergüten.
Die Preise basieren auf den jeweils gültigen Preislisten bzw. Kalkulationsgrundlagen. Sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese ist vom Kunden in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich zu entrichten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl,- Bruch,- Feuer,- und Transportschäden. Erhalten wir keine besondere Versandvorschrift, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg, der für solche Sendungen verkehrsüblich ist.

Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
Es gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, folgende Zahlungsbedingung: Bei Warenlieferungen wird die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, sonst spätestens 30 Tage netto, erwartet.

Die Unternehmerin ist berechtigt Vorkasse zu verlangen oder die Vergütung durch Nachnahme zu erheben. Andernfalls sind Vergütung, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung gemäß den vereinbarten Zahlungszielen fällig und kann mit befreiender Wirkung nur an die Unternehmerin unmittelbar oder auf ein von der Unternehmerin angegebenes Bank,- oder Postgirokonto erfolgen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Rechnungen über Hilfsmittel, wie z.B. Druckplatten (Klischees) und Werkzeuge, sind ohne Abzug sofort zahlbar.
Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann die Unternehmerin, unbeschadet ihrer weiteren Rechte, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden herabzusetzen.
Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, wenn der Kunde eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Vertrages über den Kaufgegenstand in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behält sich die Unternehmerin vor.

Der Kaufpreis ist in vollem Umfang nach Maßgabe dieses Abschnitts fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Verkäuferin 10 Tage nach dem Fälligkeitstage in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins etwaiger Mängel steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind nur mit ausdrücklichem schriftlichen Einverständnis der Unternehmerin zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden gegenüber Forderungen von unserer Seite ist ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nur, sofern der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Ferner gilt diese Einschränkung nicht, sofern Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
Lieferungen/Lieferverzug/Gefahrübergang/Verpackung

Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung der Unternehmerin, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung.

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
Die Unternehmerin haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Unternehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Unternehmerin für den Schadensersatz neben oder statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Unternehmerin etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt. Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei der Unternehmerin zu laufen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Unternehmerin behält sich vor, die Ware in branchenüblichem Maße mit Firmenzeichen, Betriebskennummern etc. zu versehen.
Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import ,- und Exportbeschränkungen) verursacht werden, sind nicht von der Unternehmerin zu vertreten. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen. Der Kunde kann daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Verzögert sich die Leistung aus diesen Gründen um mehr als vier Wochen, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der von der Verzögerung betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, soweit der Verzug nicht auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, kann der Kunde Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Unternehmerin berechtigt, Ersatz des der Unternehmerin entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Lagerkosten oder sonstiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
Bei jeder Lieferung palettierter Ware hat der Kunde der Unternehmerin Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Zur Abrechnung des Palettenverkehrs führt die Unternehmerin für den Kunden ein Palettenkonto nach Maßgabe der vom Kunden quittierten Versandbelege über die empfangenen und zurückgegebenen Paletten. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.


Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Waren behält sich die Unternehmerin das Eigentum daran vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Unternehmerin gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich nachträglich erwirbt; darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für sämtliche Forderungen, die der Unternehmerin aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden zustehen, wenn der Kunde eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Vertrages über den Kaufgegenstand in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen berufl ichen Tätigkeit handelt. Auf Verlangen des Kunden ist die Unternehmerin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung angemessene Sicherung besteht.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Unternehmerin in eine laufende Rechnung mit aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Der Kunde ist, sofern er Wiederverkäufer ist, zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt und zur Vermietung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, der Unternehmerin die Abnehmer, die Vertriebsform und den Standort der Gegenstände schriftlich mitzuteilen, sobald eine Rechnung der Unternehmerin nicht fristgemäß bezahlt ist. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstigen Rechtshandlungen zustehen, in Höhe der der Unternehmerin noch zustehenden Forderungen ab.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Unternehmerin. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaft en oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Unternehmerin in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
Hat der Kunde seinerseits Forderung im Rahmen eines echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Unternehmerin ab. Die Unternehmerin nimmt hiermit die Abtretung an.

Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch die Unternehmerin infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Unternehmerin, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Unternehmerin. Bei Vermengung, Verarbeitung oder Vermengung mit nicht der Unternehmerin gehörender Ware erwirbt die Unternehmerin Miteigentum nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um insgesamt 20%, so sind wir auf Verlangen des Wiederverkäufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Wiederverkäufer ist auf Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen und der Unternehmerin schriftlich mitzuteilen, welche Forderungen er gegen welche Abnehmer hat. Er ist zur Einziehung der Forderungen trotz der Abtretung ermächtigt. Einziehungsbefugnis der Unternehmerin bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. Die Unternehmerin wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Die im Namen der Unternehmerin in Auftrag gegebenen Druckplatten (Klischees), Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum der Unternehmerin, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt sind. Die Unternehmerin ist zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Kunden nicht verpflichtet. Die Unternehmerin gewährleistet eine Aufbewahrung über drei Jahre hinaus nicht.
Die Unternehmerin ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, sofern die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet erscheint oder der Kunde oder dessen Abnehmer gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.

Nimmt die Unternehmerin aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

Der Kunde hat die Unternehmerin von allen Zugriffen Dritter auf ihr Eigentum oder die der Unternehmerin abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen – sowie von allen anderen an ihrem Eigentum eintretenden Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Unternehmerin im Interesse des Kunden eingegangen ist, ebenfalls bestehen.


Gewährleistung
Die Unternehmerin leistet keine Gewähr dafür, dass die Ware den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen, es sei denn, sie hat dafür eine Garantie abgegeben.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Produkte der Unternehmerin im Rahmen der technischen Entwicklung gewissen Veränderungen unterliegen. Branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte, Reinheit des Papiers, Klebung, Haftung und Druck sowie sonstiger technischer Angaben behält sich die Unternehmerin daher vor.
Dem Kunden ist bekannt, dass Fehler an der Ware nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Bei vom Kunden ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird die Unternehmerin nach ihrer Wahl kostenlos den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach der Ablieferung der Ware, soweit möglich und zumutbar, auf eventuelle offensichtliche Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte, offensichtliche Mängel sind der Unternehmerin unverzüglich nach Entdeckung, möglichst schriftlich und in nachvollziehbarer Weise dokumentiert, mitzuteilen. Werden entdeckte Mängel nicht unverzüglich gerügt, kann der Kunde keine Gewährleistungsansprüche mehr wegen Mängel geltend machen. Die Vorschriften der §§ 377, 387 HGB bleiben von dieser Regelung unberührt.

Eine etwaige Beratung begründet keine über die Gewährleistung aus einem Kauf- oder Werkvertrag hinausgehende selbständige Haftung.
Unsere Gewährleistung für Sachmängel bei neuer Ware beträgt ein Jahr ab Auslieferung.
Soweit die vorstehenden Vorschriften zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung und des Rücktritts keine, oder keine abweichenden Regelungen enthalten, fi nden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Kunde für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt einen angemessenen Nutzungsersatz.
Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz bestimmt sich gem. nachfolgendem Abschnitt VII.


Schadensersatz/Haftung
Kann die Ware durch das Verschulden der Unternehmerin infolge mangelhafter Lieferung vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen des Abschnitts VII. und nachfolgend Abschnitt VIII. Ziffer 2 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Unternehmerin - aus welchen Rechtsgründen auch immer –
nur bei Vorsatz;
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, leitender Angestellter;
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind;
oder bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert wurde, oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben wurde.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Unternehmerin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Im übrigen haftet die Unternehmerin nicht für einen etwaigen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
In den Fällen des Abschnitts VII. Ziffer 2 lit. a) bis e) gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Fristen.


Gerichtsstand/Erfüllungsort/Vertragsauslegung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Unternehmerin. Die Unternehmerin ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Unternehmerin.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle treten. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine notwendige Änderung festzulegen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gem. BGB und, wenn es sich nicht um Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern handelt, das HGB.

 

 


Stand Januar 2014